§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes jedes zweite Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Vorstand hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendungen maßgeblich ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlußfassung über:
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die Entlastung des Vorstandes;
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die Änderung der Satzung;
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die Auflösung des Vereines.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2-Drittel Mehrheit.