Skip to main content

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1. Der Verein ist ein nicht rechtsfähiger Verein und führt den Namen F-F-A, Fachanwalt-Forum-Arbeitsrecht.
  2. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert die sich aus der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ergebenen ideellen und wirt-schaftlichen Interessen von Fachanwälten für Arbeitsrecht.

Dies erfolgt insbesondere durch

  • Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen;
  • Förderung der Fortbildung und Kommunikation der Mitglieder untereinander.
Mit der Abwicklung und Organisation kann der Verein andere Träger beauftragen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann nur durch den Vorstand des Vereines angetragen werden. Es bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Die Vorstandsbeschlüsse bedürfen keiner Begründung und sind vertrau-lich. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder durch den Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt.
  2. 2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Dabei ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zu jedem Kalenderjahresende einzuhalten.
  3. 3. Wer auf den Veranstaltungen des Vereines dreimal hintereinander fehlt, verliert automatisch die Mitgliedschaft.
  4. 4. Die Mitgliedschaft verliert ebenso, wer mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr im Verzug ist.

§ 5 Beiträge

  1. 1. Es ist ein Jahresbeitrag jeweils im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. 2. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen die Erhebung einer Aufnahmegebühr beschließen.
  3. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer, durch den Vereinszweck gedeckter, Vorhaben erforderlich ist und mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. 4. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte mit Dienstleistungen zur Verwirklichung des Vereinszweckes zu beauftragen und hierfür Beitragsmittel zu verwenden.
  5. 5. Die Mitgliederversammlung kann insbesondere beschließen, dass Beiträge ausschließlich und unmittelbar an beauftragte Dritte geleistet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:
  • a) Der Vorstand
  • b) Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. 1. Der Vorstand des Vereines besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er kann einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählen. Im Übrigen verteilt der Vorstand die Aufgaben unter sich.
  2. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amts-dauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
  3. 3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes jedes zweite Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesord-nung einzuberufen. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätes-tens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen und von mindestens 10 Mit-gliedern unterstützt werden. Der Vorstand hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitglie-dern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Ab-sendungen maßgeblich ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in gleicher Weise einzuberufen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Beschlußfassung über:

  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Wahl des Vorstandes;
  • den Jahresbeitrag;
  • die Änderung der Satzung;
  • die Auflösung des Vereines.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 2-Drittel Mehrheit.
© by Fachanwalt Forum Arbeitsrecht